12.11 Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Beim Umgang mit flüssigen oder pastösen wassergefährdenden Stoffen müssen Betonbauten ohne Oberflächenabdichtung ausreichend dicht sein. Die DAfStb-Richtlinie „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ regelt für Betonbauten nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2 die baulichen Voraussetzungen, damit gemäß § 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) eine Verunreinigung der Gewässer verhindert wird. Nach dieser Richtlinie müssen Betonbauten gegenüber möglichen Einwirkungen für bestimmte Zeiträume, im Regelfall 72 Stunden, dicht sein. Ein Betonbauteil gilt als dicht, wenn es die Flüssigkeit während der Beaufschlagungsdauer unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes nicht durchdringt.

Die Richtlinie unterscheidet

  • flüssigkeitsdichten Beton (FD-Beton) und
  • flüssigkeitsdichten Beton nach Eindringprüfung (FDE-Beton).