| 1) |
Sollen Zemente, die nach dieser Tabelle nicht anwendbar sind, verwendet werden, benötigen sie eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. |
| 2) |
Festigkeitsklasse ≥ 42,5 oder Festigkeitsklasse 32,5 R mit einem Hüttensand-Massenanteil von ≤ 50 %. |
| 3) |
CEM III/B darf nur für die folgenden Anwendungsfälle verwendet werden:
a) Meerwasserbauteile: w/z ≤ 0,45; Mindestfestigkeitsklasse C35/45 und z ≥ 340 kg/m3
b) Räumerlaufbahnen: w/z ≤ 0,35; Mindestfestigkeitsklasse C40/50 und z ≥ 360 kg/m3; Beachtung von DIN 19569-1
Auf Luftporen kann in beiden Fällen verzichtet werden. |
| 4) |
Bei chemischem Angriff durch Sulfat (ausgenommen bei Meerwasser) muss oberhalb der Expositionsklasse XA1 Zement mit hohem Sulfatwiderstand (HS-Zement) verwendet werden. Siehe auch Verwendung von Flugasche. Anmerkung: Bis zum Vorliegen von DIN EN 197-1/A2 sind für HS-Zement die Festlegungen in DIN 1164-10 zu beachten. Sobald DIN EN 197-1/A2 anwendbar ist, gelten die Anforderungen an HS-Zement als erfüllt, wenn nach DIN EN 197-1/A2 Zement mit hohem Sulfatwiderstand verwendet wird (CEM I-SR 3 oder niedriger, CEM III/B-SR, CEM III/C-SR). |
| 5) |
Bestimmte Kombinationen von Hauptbestandteilen können günstiger sein. Für CEM-II-M-Zemente mit drei Hauptbestandteilen siehe Tabelle F.3.2. Für CEM-IV- und CEM-V-Zemente mit zwei bzw. drei Hauptbestandteilen siehe Tabelle F.3.3. |
| 6) |
Zemente, die P enthalten, sind ausgeschlossen, da sie bisher für diesen Anwendungsfall nicht überprüft wurden. |
| 7) |
Gilt nur für Trass nach DIN 51043 als Hauptbestandteil bis maximal 40 M.-%. |
| 8) |
Gilt nur für Trass nach DIN 51043 als Hauptbestandteil. |
| 9) |
Zemente dürfen nur Flugaschen mit bis zu 5 % Glühverlust enthalten. |